Entscheidend ist der Ausstellungszeitpunkt, nicht das Vermarktungsjahr. Findet der Notartermin noch 2026 statt, genügt ein Ausweis nach dem Zwischenstand – und dieser bleibt danach für die übliche Laufzeit nutzbar.
Verschiebt sich die Transaktion auf Januar 2027 oder später und wird neu ausgestellt, gilt das Artikel-2-Format: erweiterte Pflichtangaben, digitales Format und bei Nichtwohngebäuden die neue A–G-Skala. Ob Sie jetzt bestellen oder bis 2027 warten, hängt vor allem davon ab, wann Verkauf oder Vermietung anstehen.